NaturFreunde Deutschlands e. V.

 

Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur 

 

 

 

Ortsgruppensatzung

 

 

Die NaturFreunde verstehen sich als Freizeit- und Kulturorganisation, die aus der Arbeiterbewegung kommt und sich ihr verpflichtet weiß.

Oberstes Ziel ist die Wiederherstellung und Erhaltung der Umwelt als Lebensgrundlage. Dieses Ziel wird eigenständig verfolgt und ist zwingender Bestandteil ihrer Aufgaben und Tätigkeiten.

 

§ 1    Name und Grundlagen

1.  Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe

     Landshut e.V.

     Kurzbezeichnung: NaturFreunde Landshut e.V.

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Landshut.

3.  Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

4.  Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur- und Umweltschutz und setzt sich

     für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.

5.  Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist partei­politisch und religiös unabhängig.

6.  Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband

     Bayern e.V. (NaturFreunde Bayern) und über diese Mitgliedschaft Mitglied der NaturFreunde Deutschlands e.V. sowie der Naturfreunde

     Internationale (NFI). Er verpflichtet sich die Satzung des Landesverbandes Bayern e.V. und der NaturFreunde Deutschlands e.V. als

     rechtsverbindlich anzuerkennen und die jeweils von der Landesversammlung und des Bundeskongress genehmigten Richtlinien und deren

     Beschlüsse anzuerkennen und zu vollziehen.

 

§ 2    Zwecke des Vereins

1.  Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit dazu beitragen, die natürlichen

     Lebensgrundlagen zu erhalten. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der

     Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.

2.  Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind:

     a)  die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes,

     b)  die Förderung des Sports,

     c)  die Förderung der Jugend- und Familienarbeit,

     d) die Förderung der Natur- und Heimatkunde.

 

§ 3    Tätigkeiten

Die Vereinszwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:

a)  die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes bei der Ausübung des Sports und

     der Unterhaltung von Wanderwegen sowie Vorträge und Kurse über Natur- und Landschaftsschutzes,

b) die Förderung des Sports durch die Pflege sportlicher Betätigung in der Natur unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und

    Umweltschutzes, wie z.B. des alpinen Bergsteigens, des Kletterns, des Schneesports, des Kajakfahrens und des Wanderns,

c)  die Förderung der Jugend und Familie  mittels Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Sinne des Kinder-

     und Jugendhilfegesetzes sowie die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendverbandsarbeit der Naturfreundejugend Deutschlands,

d) die Zusammenarbeit mit Vereinen mit ähnlichen Zielen.

 

§ 4    Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der

     Abgabenordnung.

2.  Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendung aus

     Mitteln des Vereins.

4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

     werden.

5.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine

     Gliederung der NaturFreunde Deutschlands e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für einen der gemeinnützigen Zwecke:

        Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des Naturschutzes und der Landschafts­pflege sowie die Förderung des

        Umweltschutzes, die Förderung des Sports, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Bildung und Erziehung,

        die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Natur- und Heimatkunde, die Förderung von Ver­braucherberatung und

        Verbraucherschutz, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des

        Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 5    Fachgruppenarbeit, Hausvereine

1.  Für die im § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden.

2.  Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für Fachgruppen/Fach­bereiche“ des Landesverbandes.

3.  Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Naturfreundehäuser im Wege eines

     Pachtvertrages auf selbstständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine übertragen werden. Für die

     Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§ 1–4 dieser Satzung.

 

§ 6    Kinder- und Jugendarbeit

1.  In ihrer Arbeit finden sich die Mitglieder der Naturfreundejugend Deutschlands bis zur Voll­endung des 27. Lebensjahres in der Kinder-

     bzw. Jugendgruppe oder Gruppen für aktive Familien, Jugendclubs, Projektgruppen, Interessen- und Arbeitsgruppen zusammen. Sie führt

     die Bezeichnung: Naturfreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Landshut.

2.  Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“, die von der

     Bundeskonferenz der Naturfreundejugend Deutschlands beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt werden.

3.  Die Kinder- und Jugendgruppe führt eine eigene Kasse, die der Überwachung der Ortsgruppen-Kontrollkommission unterliegt.

 

§ 7    Finanzierung der Arbeit

1.  Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:

     Mitgliedsbeiträgen

     Spenden und Sammlungen

     Zuschüssen

     Veranstaltungen

     Vermietungen und Verpachtungen

und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.

2.  Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt unter Berück­sichtigung der Anteile für Bezirk, Landesverband,

     Bundesgruppe, Naturfreunde Internationale. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.

3.  Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich vom Ortsgruppenvorstand ein Haushaltsplan aufzu­stellen und eine Jahresrechnung vorzulegen.

4.  Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand und satzungsgemäß bestellte Amtsträger können für ihre

     Tätigkeit bei Bedarf eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG

     beschließen.

 

§ 8    Aufnahme und Mitgliedschaft

1.  Mitglied der Ortsgruppe kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereines unterstützen will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung

     des/der  gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2.  Der Beitritt zur Ortsgruppe ist unter Anerkennung dieser Satzung schriftlich zu erklären und an den Ortsgruppenvorstand einzureichen.

     Über die Aufnahme entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angaben von

     Gründen verweigert werden.

3.  Die Mitgliedschaft bei den NaturFreunden wird durch den offiziellen Mitgliedsausweis der NaturFreunde Deutschlands e.V.

     nachgewiesen.

4.  Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das

     Recht auf Teilnahme an der Jahreshauptversammlung.

 

§ 9    Rechte

1.  Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe und der Verbands­gliederungen entsprechend der Satzungen

     teilzunehmen, an den durch die Mitgliedschaft sich ergebenden Vergünstigungen teilzuhaben und sonstige Leistungen des Verbandes zu

     nutzen und zu empfangen.

2.  Jedes Mitglied kann wählen und gewählt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, können jedoch

     nicht in den Vorstand nach BGB § 26 gewählt werden. Das Stimmrecht muss persönlich und in Anwesenheit ausgeübt werden. Es ist nicht

     übertragbar.

3.  Jedes Mitglied ist berechtigt, durch schriftlichen Antrag beim Ortsgruppenvorstand, bestimmte Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt

     bei der Mitgliederversammlung behandeln zu lassen.

4.  Die Mitgliedsrechte können erst nach der Beitragszahlung wahrgenommen werden.

 

§ 10  Pflichten

1.  Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Belange der Ortsgruppe zu fördern.

2.  Zur Durchführung der Vereinsaufgaben haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die jeweilige Höhe beschließt die

     Mitgliederversammlung. Die Beitragszahlung ist eine Bring­schuld.

3.  Die Mitglieder haben Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem Vor­stand mitzuteilen.

 

§ 11  Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Durch Tod

2.  Durch freiwilligen Austritt

     Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem Orts­gruppenvorstand bis spätestens 30.09.

     mitzuteilen.

3.  Durch Streichung

     Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Ortsgruppenvorstand aus der

     Mitgliederliste gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des zurückliegenden Vereinsjahres als aus dem Verband NaturFreunde

     Deutschlands aus­geschieden.

4.  Durch Ausschluss bei grober Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen

     Über den Ausschluss beschließt der Ortsgruppenausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit und bezieht sich auf alle Gliederungen der

     NaturFreunde Deutschlands.

     Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang

     des Ausschließungsbescheides beim Ortsgruppenvor­stand eingelegt werden.

     Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör

     zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

     Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist Einspruch beim Ortsgruppen-Schieds­gericht möglich.

 

§ 12  Organe der Ortsgruppe

1. Organe der Ortsgruppe sind:

     a) Mitgliederversammlung,

     b) Ortsgruppenausschuss,

     c) Ortsgruppenvorstand.

 

§ 13  Mitgliederversammlung

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt.

2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf Beschluss des Ortsgruppenvorstandes, der Revision oder innerhalb von 

      sechs Wochen vom Tage der Einbringung eines von einem Drittel der Mitglieder unterschriebenen Antrages, unter Angabe des Zwecks

      und der Gründe.

3.    Die Einberufung erfolgt durch ein Mitglied des Ortsgruppenvorstandes nach § 15 1.a mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe des

      Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder. Außerdem soll die Einladung

      durch Ausschreibung in der Landshuter Zeitung, Aushang im Naturfreundehaus sowie im Vereinskasten bekannt gemacht werden. Der

      Bezirks- und Landesvorstand sind  mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu benachrichtigen.

4.    Den Vorsitz führt die/der 1. Vorsitzende/r, bei dessen Verhinderung eine/r seiner Stellvertreter/innen, oder ein von der Versammlung

      gewähltes Präsidium mit max. 3 Personen. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle gefassten Beschlüsse

      enthalten muss und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

5.    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts

      anderes bestimmt. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Auf Antrag von mind. 10% der Mitglieder ist schriftlich und geheim

      abzustimmen. Stimmrecht haben die Mitglieder der Ortsgruppe entsprechend § 9.2.

6.    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Ortsgruppe und hat vorwiegend folgende Aufgaben:

       a)  Entgegennahme der Berichte von Vorstand, Ausschuss, Fachgruppen, Kinder-/Jugendgruppenleitung und Kontrolle,

       b)  Entlastung des Vorstandes,

       c)  Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

       d) Wahl von Vorstand, Ausschuss, Kontrolle und Schiedsgericht,

       e)  Bestätigung der Fachgruppenleiter/innen und der Kinder- / Jugendgruppenleitung,

       f)  Festlegung des Mitgliederbeitrages,

       g)  Beschlussfassung über Satzungsänderung,

       h)  Beschlussfassung über Auflösung der Ortsgruppe,

       i)   Ernennung und Aberkennung zur/zum Ehrenvorsitzende/n und zur Ehrenmitgliedschaft.

 

§ 14  Ortsgruppenausschuss

1. Der Ortsgruppenausschuss besteht aus

    a)  dem Ortsgruppenvorstand,

    b)  den Fachgruppenleiter/innen oder Stellvertreter/innen,

    c)  den Mitgliedern, denen besondere Aufgaben zugewiesen sind,

    d) den Ehrenmitgliedern mit beratender Stimme.

2.  Die Ausschussmitglieder nach Abs. 1,a) und c) werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt, nach Abs. 1, b) werden von

      ihr bestätigt.

3.  Die Zahl der Ausschussmitglieder wird auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.

4.  Der Ortsgruppenausschuss entscheidet im Innenverhältnis in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten

     sind.

5.  Der Ortsgruppenausschuss wird von der/dem 1. Vorsitzenden, je nach Arbeitsanfall (jedoch mind. 2 mal im Jahr), zu Sitzungen

     einberufen. Auf Anforderung der Kontrollkommission hat innerhalb von 6 Wochen eine Ortsgruppenausschusssitzung stattzufinden.

6.  Die/der 1.Vorsitzende/r oder einer der Stellvertreter/innen führt den Vorsitz. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird

      eine Niederschrift angefertigt, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss und von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der

      Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 15  Ortsgruppenvorstand

1. Der Ortsgruppenvorstand besteht aus:

     a) dem „gesetzlichen Vorstand (§ 26 BGB)

         1. Vorsitzende/r

            mind. 1 bis zu 2 Stellvertreter/innen

     b)   Kassierer/in und Schriftführer/in

     c)   2 Vertreter/innen der Ortsgruppenkinder- und -jugendleitung gem. „Richtlinien der  Naturfreundejugend Deutschlands“,

     d)   dem/die Ehrenvorsitzende/n mit beratender Stimme.

2.   Die/der 1. Vorsitzende/r und die Stellvertreter/innen, vertreten die Ortsgruppe jeweils alleine gerichtlich und außergerichtlich. Im                      Innenverhältnis wird festgelegt, dass die Stellvertreter/innen nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden tätig werden können.

3.  Der Ortsgruppenvorstand nach 1.a.) wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt und bleibt bis    

     zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4.  Scheidet ein Mitglied während seiner Amtsdauer aus, kann der Ortsgruppenvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein              

     Ersatzmitglied wählen.

5.  Dem Ortsgruppenvorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte der Ortsgruppe, die Vorbereitung und Einberufung von            

     Sitzungen, die Aufnahme von Mitgliedern.

6.  Der Ortsgruppenvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7.   Der Ortsgruppenvorstand wird von der/dem 1. Vorsitzenden, je nach Arbeitsanfall (jedoch mind. 2 mal im Jahr), zu Sitzungen einberufen.

8.  Die/der 1. Vorsitzende/r oder einer der Stellvertreter/innen führt den Vorsitz. Beschlüsse  werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird        eine Niederschrift angefertigt, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss und von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der                            Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 16  Kontrollkommission

1.  Die Kontrollkommission besteht aus 3 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kontrolle hat an den Sitzungen      der Organe ohne Stimmrecht teilzunehmen.

2.  Sie hat die Pflicht, die Einhaltung der Satzung und Beschlüsse zu überwachen, die Geschäfts- und Kassenführung der Ortsgruppe und den      unter § 5 und § 6 genannten Gliederungen zu prüfen.

3.  Sie hat der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe und der Ortgruppenjugendkonferenz Bericht zu erstatten und Anträge auf Entlastung        zu stellen.

 

§ 17  Schiedsgericht

1.  Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.

2.  Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung der

     NaturFreunde Deutschlands e.V.

 3.  Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.

 

§ 18  Bestimmungen des Landesverbandes

1.  Satzungsänderung

     Diese Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der an­wesenden stimmberechtigten Mitglieder

     beschlossen oder geändert werden.

2.  Bestimmungen des Landesverbandes:

     a) Die Ortsgruppensatzung darf nicht im Widerspruch zu der Satzung des Landesverbandes stehen.

     b) Naturfreundehäuser und Grundstücke können nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen  Landes­verband belastet oder verkauft werden,

          auch der Neuerwerb bedarf der Zustimmung des Landes­verbandes. Für Naturfreundeliegenschaften ist ein dinglich gesichertes

          Vorkaufsrecht für den Landesverband einzutragen.

     c) Anschriften- und Funktionsänderungen sind dem Landesverband innerhalb von sechs Wochen mitzuteilen.

 

§ 19  Auflösung der Ortsgruppe

1.  Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei welcher mindestens ¾ der Mitglieder

     anwesend sind, beschlossen werden.

2.  Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3.  Bei Auflösung der Ortsgruppe oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Ortsgruppe, nach Abwicklung aller

     rechtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten, an die NaturFreunde Deutschlands, Landesverband Bayern e. V. zu, der es unmittelbar und

     ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des  § 4 zu verwenden hat.

     Sollte es bei der Auflösung keine gemeinnützige Gliederung der Naturfreunde mehr geben wird das Vermögen der Stadt Landshut zur

     unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen Zweck zugeführt.

4.  Die Ortsgruppe, insbesondere der letzte Ortsgruppenvorstand, ist für die ordnungsgemäße Überführung des Vermögens, einschließlich

     aller schriftlichen Unterlagen, Dokumente und dergleichen an die begünstigte Gliederung verantwortlich.

 

§ 20  Schlussbestimmung 

1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.  Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe.

3.  Diese Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 08.04.2016 beschlossen.

4.  Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.

5.  Die Satzung wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Landshut am 19.04.2016 unter der Nummer VR 119 eingetragen.